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Da ein harmonisierter Ansatz für den Zugang zu Zentralregistern auf der Grundlage des Nachweises eines berechtigten Interesses dringend umgesetzt werden muss, sollten die einschlägigen Bestimmungen von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Juli 2026 umgesetzt werden. Da jedoch in der Anfangsphase der neuen Regelung für den Zugang auf Grundlage eines berechtigten Interesses die Zahl der Anträge, die von den für die Zentralregister zuständigen Stellen zu bearbeiten sind, voraussichtlich einen Höchststand erreichen wird, sollten die Fristen für die Gewährung des Zugangs für die ersten vier Monate der Anwendung der neuen Regelung nicht gelten. Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 10. Juli 2029 zentrale Zugangsstellen für Informationen über Immobilienregister einrichten. Zentrale automatisierte Mechanismen, die die Ermittlung der Inhaber von Bankkonten, Zahlungskonten, Kryptowertekonten und Depotkonten ermöglichen, und Schließfächer sollten bis zu diesem Datum ebenfalls vernetzt sein.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Juli 2032 einen Bericht vor, in dem die Bedingungen, technischen Spezifikationen und…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Oktober 2026 die Liste der zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen und die Kategorien…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in den Zentralregistern angemessen, zutreffend und aktuell sind, und…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 10. Juli 2026 über die gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen: Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Register nach Artikel 10 zuständige Stellen Maßnahmen ergreifen, um das Vorliegen des berechtigten Interesses…
Da die angenommenen Maßnahmen dringend umgesetzt werden sollten, um die bestehende Unionsregelung zur Prävention der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.