Erwägungsgrund 18 32024L1640
Um Risiken auf Unionsebene noch besser ermitteln, verstehen, steuern und mindern zu können, sollten die Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Risikobewertungen den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission sowie der AMLA zugänglich machen. Verschlusssachen oder personenbezogene Daten sollten nicht in diese Übermittlungen aufgenommen werden, es sei denn, dies wird als unbedingt notwendig für die Erfüllung von Aufgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erachtet.