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Zentrale Meldestellen, andere zuständige Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen sollten für Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung sofortigen, ungefilterten, direkten und freien Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer haben. Verpflichtete sollten bei Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ebenfalls Zugang zu Zentralregistern haben. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, den Zugang für Verpflichtete von der Zahlung einer Gebühr abhängig zu machen. Diese Gebühren sollten jedoch streng auf das Maß begrenzt sein, das zur Deckung der Kosten für die Sicherstellung der Qualität der in diesen Registern gespeicherten Informationen und für die Bereitstellung der Informationen erforderlich ist, und sollten den wirksamen Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer nicht untergraben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen im Falle, dass sie im Zuge der gemäß diesem Artikel durchgeführten…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen zeitnah und ungehindert sowie ohne Einschränkungen und ohne…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Meldestellen zeitnah unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und…
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Sicherstellung eines verhältnismäßigen und ausgewogenen Ansatzes und zur Wahrung des Rechts auf…
Unter bestimmten Umständen sollten zentrale Meldestellen einen Verpflichteten im eigenen oder im Namen einer anderen zentralen Meldestelle ersuchen können, für…
Die zentralen Meldestellen müssen in der Lage sein, von allen Verpflichteten sämtliche erforderlichen Informationen über deren Funktion einzuholen. Deren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.