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Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung sollte anerkannt werden, dass Behörden von Drittländern ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer über juristische Personen und Rechtsvereinbarungen der Union haben, wenn ein solcher Zugang dieser Behörden im Rahmen spezifischer Untersuchungen oder Analysen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist. Ebenso sollten Unternehmen, die in Drittländern Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, auf die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in den zentralen Unionsregistern zugreifen können, wenn sie verpflichtet sind, in Bezug auf in der Union niedergelassene juristische Personen und Rechtsvereinbarungen Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden im Einklang mit Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesen Ländern zu ergreifen. Jeglicher Zugang zu Informationen in den Zentralregistern sollte mit dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten und insbesondere mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 im Einklang stehen. Zu diesem Zweck sollten Zentralregister auch in Erwägung ziehen, ob Anträge von außerhalb der Union niedergelassenen Personen möglicherweise unter die Bedingungen fallen, unter denen eine Ausnahmeregelung nach Artikel 49 jener Verordnung in Anspruch genommen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) ist die Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung ein Ziel von allgemeinem öffentlichem Interesse und die Ziele der öffentlichen Sicherheit sind damit verbunden. Um die Integrität von Untersuchungen und Analysen von zentralen Meldestellen in Drittländern und von Strafverfolgungs- und Justizbehörden zu wahren, sollten Zentralregister davon absehen, den wirtschaftlichen Eigentümern jegliche Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch diese Behörden offenzulegen, soweit diese Offenlegung die Untersuchungen und Analysen dieser Behörden beeinträchtigen würde. Um die Rechte betroffener Personen zu wahren, sollten die Zentralregister jedoch nur davon absehen, diese Informationen offenzulegen, bis diese Offenlegung eine Untersuchung oder Analyse nicht mehr gefährden würde. Diese Frist sollte auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgesetzt werden und sollte nur auf begründeten Antrag der Behörde des Drittlands verlängert werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zentralregister Aufzeichnungen über die Personen führen, die auf die Angaben gemäß dem vorliegenden Artikel…
Nichtregierungsorganisationen, Wissenschaftler und Investigativjournalisten haben zu den Zielen der Union bei der Bekämpfung von Geldwäsche, damit…
In Bezug auf die unterschiedlichen Eigenschaften von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sollten die Mitgliedstaaten gemäß den nationalen…
Zentrale Meldestellen, andere zuständige Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen sollten für Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung und…
Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren, nachdem die juristische…
Um eine Zugangsregelung sicherzustellen, die hinreichend flexibel ist und an neu auftretende Umstände angepasst werden kann, sollten die Mitgliedstaaten in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.