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Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Aufsehern sind angesichts der zunehmend integrierten globalen Finanzsysteme von wesentlicher Bedeutung. Deshalb sollten sich Aufseher der Union, einschließlich der AMLA, gegenseitig über Fälle unterrichten, in denen das Recht eines Drittlands die Umsetzung der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgeschriebenen Strategien und Verfahren nicht zulässt. Auf der anderen Seite sollten die Mitgliedstaaten Aufseher dazu ermächtigen können, unter Einhaltung der geltenden Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten Kooperationsvereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Austausch vertraulicher Informationen mit den entsprechenden Stellen in Drittländern zu schließen. Die AMLA sollte angesichts ihrer Überwachungsfunktion Unterstützung leisten, soweit dies erforderlich ist, um die Gleichwertigkeit der für die entsprechende Drittlandstelle geltenden Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses zu bewerten.
Die Aufseher, einschließlich der AMLA, unterrichten einander über Fälle, in denen die Umsetzung der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1624…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieser Artikel auch Anwendung finden auf: Treten die in Absatz 5 genannten Situationen in Bezug auf Aufseher des…
Aufsehern, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb eines Mitgliedstaats oder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden, einschließlich der AMLA, wenn sie…
Informationen, die sich im Besitz von Aufsehern befinden, könnten für die Ausübung von Tätigkeiten anderer zuständiger Behörden von zentraler Bedeutung sein. Um…
Aufseher sollten, unabhängig von ihrer Art oder ihrem jeweiligen Status, zusammenarbeiten und vertrauliche Informationen austauschen können. Zu diesem Zweck…
Eine wirksame Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern beim Informationsaustausch mit diesen Behörden und bei der Durchsetzung der sich aus der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.