Erwägungsgrund 51 32024L1640
Um sicherzustellen, dass die Verfahren für die Gewährung des Zugangs für diejenigen mit einem zuvor überprüften berechtigten Interesse nicht übermäßig aufwendig sind, kann der Zugang auf der Grundlage vereinfachter Verfahren erneuert werden, mit denen die für das Zentralregister zuständige Stelle sicherstellt, dass die zuvor für Überprüfungszwecke eingeholten Informationen korrekt und relevant sind, und erforderlichenfalls aktualisiert werden.