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Die Richtlinie (EU) 2015/849 bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Selbstverwaltungseinrichtungen mit der Beaufsichtigung bestimmter Verpflichteter zu betrauen. Die Qualität und Intensität der Aufsicht durch diese Selbstverwaltungseinrichtungen waren jedoch nicht ausreichend und unterliegen keiner oder nahezu keiner öffentlichen Kontrolle. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, eine Selbstverwaltungseinrichtung mit Aufsichtsaufgaben zu betrauen, sollte er auch eine Behörde benennen, die die Tätigkeiten der Selbstverwaltungseinrichtung überwacht, um sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie ausgeübt werden. Diese Behörde sollte eine Stelle der öffentlichen Verwaltung sein und ihre Aufgaben frei von ungebührlicher Einflussnahme wahrnehmen. Die von der Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigt, wahrzunehmenden Aufgaben beinhalten nicht, dass die Behörde Aufsichtsaufgaben gegenüber Verpflichteten wahrnehmen sollte oder in Einzelfällen, die von der Selbstverwaltungseinrichtung bearbeitet werden, Entscheidungen trifft. Dies hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, dieser Behörde zusätzliche Aufgaben zuzuweisen, wenn sie dies zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie für erforderlich halten. Dabei sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass zusätzliche Aufgaben im Einklang mit den Grundrechten stehen und dass diese Aufgaben insbesondere nicht die Ausübung des Rechts auf Verteidigung und die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant beeinträchtigen.
Derzeit sind verschiedene Behörden mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditdienstleistern und Kreditkäufern in den Mitgliedstaaten betraut, und daher…
Um die Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Sorgfaltspflichten der Unternehmen und die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen,…
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass ihre zuständigen Behörden über bestimmte spezifische Befugnisse für die ordnungsgemäße Anwendung und Durchsetzung…
Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können. Um die…
Um eine angemessene Aufsicht und Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten mindestens eine…
Die Mitgliedstaaten sollten Behörden benennen oder einrichten, die für die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie und erforderlichenfalls für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.