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Gemäß Artikel 26a Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG verpflichten die Mitgliedstaaten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung der von der Kommission bis zum 1. Oktober 2026 anzunehmenden Standards für die Bestätigung durchzuführen. Einige Unternehmen haben Bedenken hinsichtlich der Arbeit der Erbringer von Bestätigungsleistungen geäußert und darauf hingewiesen, dass beim Umgang mit spezifischen Risiken und kritischen Problemen, die bei der Bestätigung der Nachhaltigkeit auftreten, eine gewisse Flexibilität angezeigt ist. Die Kommission sollte diesen Bedenken bei der Ausarbeitung der Standards für die Bestätigung Rechnung tragen. Das Fehlen harmonisierter Standards für die Bestätigung trägt zu den Problemen der Unternehmen bei, weshalb die Kommission unbedingt einen geeigneten delegierten Rechtsakt erlassen muss. Damit ausreichend Zeit für die Ausarbeitung der Standards für die Bestätigung bleibt, sollte die Frist für ihre Annahme auf den 1. Juli 2027 verschoben werden.