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Die Mitgliedstaaten erleichtern die vollständige Interoperabilität der Energiedienstleistungen in der Union, damit der Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt für Erdgas gefördert wird und den berechtigten Parteien keine übermäßigen Verwaltungskosten entstehen.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten, Interoperabilitätsanforderungen und nichtdiskriminierende und transparente Verfahren für den Zugang zu den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Daten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erdgasunternehmen die in Absatz 2 genannten Interoperabilitätsanforderungen und Verfahren für den Zugang zu Daten anwenden. Diese Anforderungen und Verfahren müssen auf der gängigen nationalen Praxis beruhen.
Die Mitgliedstaaten erleichtern die vollständige Interoperabilität der Energiedienstleistungen in der Union, damit der Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt…
Die Mitgliedstaaten und Regulierungsbehörden stellen sicher, dass Energieunternehmen transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Vorschriften…
Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und…
Eine mangelnde technische, betriebliche und kommunikationsbezogene Harmonisierung könnte Hindernisse für den freien Gasaustausch in der Union nach sich ziehen…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.