Erwägungsgrund 91 32024L1788
Verbindungsleitungen mit Drittländern können als Transportmittel für die Ein- oder Ausfuhr von Wasserstoff dienen. Die Anwendbarkeit dieser Richtlinie auf Wasserstoffrohrleitungen aus Drittländern und in Drittländer sollte sich auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beschränken. Die Betriebsvorschriften für Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittländern sollten in einem internationalen Abkommen zwischen der Union und den verbundenen Drittländern verankert werden. Solche internationalen Abkommen sollten als nicht erforderlich gelten, wenn der Mitgliedstaat, der über die Wasserstoffverbindungsleitung verbunden ist oder eine solche Verbindung plant, mit den verbundenen Drittländern im Einklang mit dem in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Ermächtigungsverfahren ein zwischenstaatliches Abkommen aushandelt oder abschließt, um einen kohärenten Rechtsrahmen und seine einheitliche Anwendung für die gesamte Infrastruktur sicherzustellen.