Erwägungsgrund 24 32024L1788
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Form der Festsetzung der Preise der Erdgasversorgung sollten, ohne den Grundsatz der offenen Märkte zu umgehen, unter klar bestimmten Umständen auferlegt werden, auf einen klar bestimmten Kreis von Begünstigten Anwendung finden und befristet sein. Solche Umstände können eintreten, wenn die Versorgung stark eingeschränkt ist, was zu deutlich höheren Erdgaspreisen als üblich führt, oder im Falle eines Marktversagens, bei dem sich die Interventionen der Regulierungs- und Wettbewerbsbehörden als unwirksam erwiesen haben. Solche Umstände würden Haushaltskunden und insbesondere schutzbedürftige Kunden, die üblicherweise einen höheren Teil ihres verfügbaren Einkommens für Energierechnungen aufwenden als Verbraucher mit hohem Einkommen, unverhältnismäßig belasten. Um die wettbewerbsverzerrende Wirkung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf die Preisfestsetzung in der Erdgasversorgung zu mindern, sollten die Mitgliedstaaten, die derartige Eingriffe vornehmen, zusätzliche Maßnahmen — einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung von Verzerrungen der Festsetzung von Großhandelspreisen oder Maßnahmen zur Unterstützung im Bereich der Energieeffizienz, insbesondere für schutzbedürftige Kunden und Kunden, die von Energiearmut betroffen sind — einführen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass alle Begünstigten regulierter Preise auf Wunsch auch die verfügbaren Angebote auf dem wettbewerbsbestimmten Markt uneingeschränkt in Anspruch nehmen können. Dazu sollten sie direkt und regelmäßig über die auf dem wettbewerbsbestimmten Markt verfügbaren Angebote und Einsparmöglichkeiten unterrichtet und dabei unterstützt werden, sich auf marktgestützte Angebote einzulassen und aus ihnen Nutzen zu ziehen.