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Für den Zugang zu Erdgasspeicheranlagen und Netzpufferung, der für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Versorgung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist, sowie für den Zugang zu Hilfsdiensten können die Mitgliedstaaten eines der in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Verfahren oder beide Verfahren wählen. Diese Verfahren werden nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien angewandt. Bei der Wahl des Verfahrens für den Zugang zu Erdgasspeicheranlagen nach diesem Artikel berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 durchgeführten gemeinsamen und nationalen Risikobewertungen. Die Regulierungsbehörden legen Kriterien fest und veröffentlichen sie, auf Grundlage derer beurteilt wird, welche Regelung auf den Zugang zu Erdgasspeicheranlagen und Netzpufferung angewandt wird. Sie machen öffentlich bekannt, welche Erdgasspeicheranlagen oder welche Teile der Erdgasspeicheranlagen und welche Netzpufferungen nach den verschiedenen in den Absätzen 3 und 4 genannten Verfahren angeboten werden, oder verpflichten die Erdgasspeicheranlagen- und Fernleitungsnetzbetreiber, die entsprechenden Informationen öffentlich bekannt zu machen.
Absatz 1 gilt bei LNG-Anlagen nicht für Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Regasifizierung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind.
Beim Zugang auf Vertragsbasis treffen die Regulierungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen, damit die Unternehmen und die zugelassenen Kunden, die sich innerhalb oder außerhalb des Verbundnetzgebiets befinden, einen Zugang zu Erdgasspeicheranlagen und Netzpufferung aushandeln können, wenn dieser Zugang für einen effizienten Netzzugang sowie für den Zugang zu anderen Hilfsdiensten technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist. Die Parteien sind verpflichtet, den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszuhandeln. Die Verträge über den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten werden mit dem Betreiber der betreffenden Erdgasspeicheranlage ausgehandelt. Die Regulierungsbehörden verlangen von den Betreibern der Erdgasspeicheranlagen und den Erdgasunternehmen, einmal jährlich ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten zu veröffentlichen. Bei der Ausarbeitung dieser Geschäftsbedingungen konsultieren die Betreiber der Erdgasspeicheranlagen die Netzbenutzer.
Im Fall eines regulierten Netzzugangs treffen die Regulierungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erdgasunternehmen und die zugelassenen Kunden, die sich innerhalb oder außerhalb des Verbundnetzgebiets befinden, ein Recht auf Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten auf der Grundlage veröffentlichter Entgelte oder sonstiger Bedingungen und Verpflichtungen für die Nutzung dieser Speicheranlagen und Netzpufferung haben, wenn dieser Zugang für einen effizienten Netzzugang sowie für den Zugang zu anderen Hilfsdiensten technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist. Die Regulierungsbehörden konsultieren die Netzbenutzer bei der Ausarbeitung dieser Entgelte oder der Berechnungsmethoden für diese Entgelte. Dieses Recht auf Zugang kann den zugelassenen Kunden dadurch gewährt werden, dass es ihnen ermöglicht wird, Versorgungsverträge mit anderen konkurrierenden Unternehmen als dem Eigentümer oder Betreiber des Netzes oder einem verbundenen Unternehmen zu schließen.
Betreiber von Gasspeicheranlagen haben anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Gasspeicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien…
stellen sicher, dass sie allen Netznutzern Dienstleistungen, die die Marktnachfrage befriedigen, nichtdiskriminierend anbieten; bieten Betreiber von…
Die Mitgliedstaaten stellen die Einführung eines Systems für den regulierten Zugang Dritter zu Wasserstoffspeicheranlagen sowie — sofern für einen effizienten…
Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe…
die Bedingungen für den Zugang zu Gasspeicheranlagen nach den §§ 26 und 28 und insbesondere über Veränderungen der Situation auf dem Speichermarkt, mit dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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