Erwägungsgrund 8 32024R1789
Die Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates gestattet den gleichzeitigen Betrieb durch ein und denselben Betreiber. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Regeln machen somit keine Neuorganisation der nationalen Netze erforderlich, die den einschlägigen Bestimmungen jener Richtlinie entsprechen.