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Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit
in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Erdgasunternehmen die zugelassenen Kunden über eine Direktleitung versorgen können, und
jeder Kunde in ihrem Hoheitsgebiet von Erdgasunternehmen über eine Direktleitung versorgt werden kann.
In Fällen, in denen eine Genehmigung, wie eine Lizenz, Erlaubnis, Konzession, Zustimmung oder Zulassung, für den Bau oder den Betrieb von Direktleitungen erforderlich ist, legen die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde die Kriterien für die Genehmigung des Baus oder des Betriebs einer Direktleitung in ihrem Hoheitsgebiet fest. Diese Kriterien müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein.
Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung entweder von der Verweigerung des Netzzugangs aufgrund des Artikels 38 oder von der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Artikel 79 abhängig machen.
Der Zugang von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas zum System darf nur vorbehaltlich der Artikel 20 und 36 der Verordnung (EU) 2024/1789 verweigert…
im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Union und der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern getroffen werden.
Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass die vor dem 5. August 2026 im Rahmen eines Systems für den Zugang Dritter auf Vertragsbasis gemäß Absatz 2…
Bis zum 31. Dezember 2032 können die Mitgliedstaaten beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden. In diesem Fall stellt der jeweilige Mitgliedstaat die Einführung…
im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Union und der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern getroffen werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.