Erwägungsgrund 57 32024R1789
Um jedoch bestehende Abhängigkeiten der Union von Erdgas oder Wasserstoff, die von Unternehmen aus Drittländern geliefert werden, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, schrittweise zu beseitigen bzw. neuen Abhängigkeiten vorzubeugen und wesentliche Sicherheitsinteressen zu schützen, sollten der Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas und der Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff keinen Unternehmen offenstehen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassen wurden, oder direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen unterliegt, oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln. Derartige Unternehmen sollten daher von der Teilnahme an beiden Mechanismen ausgeschlossen werden, insbesondere als Lieferanten oder Käufer.