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Die Anwendbarkeit dieser Richtlinie auf Erdgasfernleitungen aus Drittländern und in Drittländer sollte sich auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beschränken. In Bezug auf Offshore-Erdgasfernleitungen sollte diese Richtlinie im Küstenmeer des Mitgliedstaats gelten, in dem der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten gelegen ist.
Befindet sich die betreffende Fernleitung im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, so entscheidet der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der erste…
Gasverbindungsleitungen mit DrittstaatenFernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des…
Diese Verordnung gilt für alle Ein- und Ausspeisepunkte von Erdgas-Fernleitungsnetzen, mit Ausnahme der Kapitel III, V und VI, des Artikels 28, des Artikels 31…
Verbindungsleitungen mit Drittländern können als Transportmittel für die Ein- oder Ausfuhr von Wasserstoff dienen. Die Anwendbarkeit dieser Richtlinie auf…
Eine Rohrleitung, die ein Öl- oder Erdgasgewinnungsvorhaben eines Drittlands mit einer Aufbereitungsanlage oder einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal…
Diese Richtlinie sollte nicht nur für zukünftige Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen und -aktivitäten, sondern vorbehaltlich entsprechender Übergangsbestimmungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.