Erwägungsgrund 79 32024R1789
Um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten, die im Begriff sind, Wasserstofffernleitungsnetze aufzubauen, in ENNOH vertreten sind, sollten diese, abweichend von einer in der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemeinen Regel zur ENNOH-Mitgliedschaft einen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber, für den eine Ausnahme von Artikel 68 der Richtlinie (EU) 2024/1788 gilt, als Mitglied von ENNOH benennen können, wenn der Betreiber in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem kein anderer Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber Mitglied von ENNOH ist. Mitgliedstaaten, die noch über keinen speziellen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber verfügen, aber gemäß ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen planen, ein Wasserstofffernleitungsnetz aufzubauen, sollten in der Lage sein, eine Stelle als assoziierten Partner innerhalb von ENNOH zu benennen, die über die von ENNOH geleistete Arbeit informiert wird, und die in dieser Funktion an Sitzungen der Versammlung, des Verwaltungsrats und des Ausschusses teilnehmen und sich an den Arbeitsgruppen beteiligen kann, bis ihre Wasserstoffnetzbetreiber Mitglieder von ENNOH werden. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten den Vertreter eines nationalen Verbands, der sich mit Wasserstofffragen befasst, entsenden.