Erwägungsgrund 88 32024L1788
Die Mitgliedstaaten können sich zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 oder aus anderen technischen Gründen für den schrittweisen Ausstieg aus der Nutzung von Erdgas entscheiden. Zur Erfüllung dieser politischen Ziele muss ein eindeutiger Regelungsrahmen vorgesehen werden, in dessen Rahmen die Möglichkeit besteht, Netznutzern den Zugang zum Netz zu verweigern und ihren Netzanschluss zu trennen. Es sollte möglich sein, Netznutzern den Zugang zum Netz zu verweigern oder ihren Netzanschluss zu trennen, wenn Infrastruktur im Einklang mit den Netzentwicklungsplänen auf Ebene der Fernleitung stillgelegt werden soll oder wenn eine Stilllegung auf der Verteilungsebene vorgesehen ist. Gleichzeitig sollten angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um Netznutzer in solchen Situationen zu schützen, und außerdem ist es wichtig, dass die Entscheidung über die Zugangsverweigerung bzw. die Entscheidung über die Versorgungsunterbrechung aufgrund objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien erfolgt, die von den Regulierungsbehörden festgelegt werden.