Erwägungsgrund 9 32024L1799
Die Anforderungen an die Reparierbarkeit sollten alle in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass Waren reparierbar sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Anforderungen gemäß dem Ökodesign-Rahmen, auf den in der Verordnung (EU) 2024/1781 Bezug genommen wird, um eine große Bandbreite an Waren sowie künftige Entwicklungen in anderen Bereichen des Unionsrechts abzudecken.