Erwägungsgrund 2 32024L2808
Nach der Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten der Kommission mindestens alle zwei Jahre statistische Daten über die Zahl der Straftaten im Zusammenhang mit gefälschten Banknoten und Münzen sowie über die Zahl der Personen, die wegen dieser Straftaten strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden, übermitteln.