Erwägungsgrund 8 32024L2842
Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, Drittstaatsangehörigen mit Behinderungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Informationen gemäß der Richtlinie (EU) 2024/2841 in einer Sprache bereitzustellen, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sie verstehen.