Erwägungsgrund 30 32024L2823
Die Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung von Designrechten muss mit der Notwendigkeit in Einklang gebracht werden, eine Behinderung des freien Handels mit rechtmäßigen Erzeugnissen zu vermeiden; daher sollte der Anspruch des Inhabers eines Designs erlöschen, wenn im Zuge eines Verfahrens, das vor der für eine Sachentscheidung über eine Verletzung des eingetragenen Designs zuständigen Justiz- oder sonstigen Behörde eingeleitet wurde, der Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse in der Lage ist nachzuweisen, dass der Inhaber des eingetragenen Designs nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Endbestimmungsland zu untersagen.