Erwägungsgrund 33 32024L2823
Die Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Benutzung geschützter Designs zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform, wenn das Erzeugnis, in das das Design aufgenommen ist oder bei dem es benutzt wird, ein formabhängiges Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, wirken sich unmittelbar auf die Einrichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts aus. Solche Unterschiede verzerren den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt und führen zu Rechtsunsicherheit. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den „europäischen Grünen Deal“ hervorgehoben wird, ist die Reparierbarkeit von Produkten ein wesentliches Element einer nachhaltigen Wirtschaft.