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Die Eintragung eines Designs wird auf Antrag des Inhabers des eingetragenen Designs oder einer per Gesetz oder Vertrag zum Antrag auf Erneuerung ermächtigten Person erneuert, sofern die Erneuerungsgebühren entrichtet worden sind. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Erhalt der Zahlung der Verlängerungsgebühren als entsprechender Antrag gilt.
Das Amt unterrichtet den Inhaber des eingetragenen Designs mindestens sechs Monate im Voraus über das Erlöschen der Eintragung. Das Amt haftet nicht, wenn es die Erteilung der betreffenden Auskunft unterlässt; diese Unterlassung hat keinen Einfluss auf das Erlöschen der Eintragung.
Innerhalb eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten unmittelbar vor Erlöschen der Eintragung sind der Antrag auf Erneuerung einzureichen und die Erneuerungsgebühren zu entrichten. Anderenfalls kann der Antrag noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten unmittelbar nach Erlöschen der Eintragung oder der erfolgten Erneuerung eingereicht werden. Innerhalb dieser Nachfrist sind die Erneuerungsgebühren und eine Zuschlagsgebühr zu entrichten.
Reichen bei einer Sammeleintragung die entrichteten Erneuerungsgebühren nicht aus, um alle Designs abzudecken, für die die Erneuerung beantragt wird, so wird die Eintragung für diejenigen Designs erneuert, bei denen eindeutig ist, dass sie durch den gezahlten Betrag gedeckt werden sollen.
Die Erneuerung wird am Tag nach dem Erlöschen der Eintragung wirksam. Sie wird im Register vermerkt.
Wird ein Antrag auf Erneuerung nicht oder erst nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 eingereicht oder werden die Gebühren nicht entrichtet oder erst nach Ablauf…
Innerhalb eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten unmittelbar vor Ablauf der Eintragung sind der Antrag auf Verlängerung einzureichen und die…
die Erneuerung der Eintragung gemäß Artikel 66 und der Tag, an dem die Erneuerung wirksam wird;
Sind die Anforderungen für die Löschung oder Änderung der Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht…
Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 Satz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.