Erwägungsgrund 16 32024L2831
Mit dieser Richtlinie wird das Ziel verfolgt, die Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten zu verbessern und die personenbezogenen Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten, zu schützen. Beide Ziele werden parallel verfolgt; sie verstärken sich gegenseitig und sind untrennbar miteinander verbunden und keines ist dem anderen untergeordnet. In Bezug auf Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe b AEUV enthält diese Richtlinie Vorschriften, die darauf abzielen, die Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus von Personen, die Plattformarbeit leisten, zu unterstützen und die Arbeitsbedingungen und die Transparenz bei der Plattformarbeit, auch in grenzüberschreitenden Situationen, sowie den Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang mit algorithmischem Management zu verbessern. In Bezug auf Artikel 16 AEUV werden mit dieser Richtlinie Vorschriften mit dem Ziel eingeführt, den Schutz von Personen, die Plattformarbeit leisten, in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verbessern, indem die Transparenz, Fairness, Aufsicht durch Menschen, Sicherheit und Rechenschaft der relevanten algorithmischen Managementverfahren in der Plattformarbeit erhöht werden.