Erwägungsgrund 32 32024L2831
Im Einklang mit dem Ziel dieser Richtlinie, die Arbeitsbedingungen für Plattformbeschäftigte zu verbessern, indem es erleichtert wird, deren Beschäftigungsstatus korrekt zu bestimmen und dadurch sichergestellt wird, dass sie die entsprechenden Rechte gemäß dem Unionsrecht, dem nationalen Recht und Kollektiv- bzw. Tarifverträgen genießen, sollte die gesetzliche Vermutung in allen einschlägigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gelten, wenn es um den Beschäftigungsstatus der Person geht, die Plattformarbeit leistet. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar nicht dazu, die gesetzliche Vermutung in Steuer-, Straf- oder Sozialversicherungsverfahren anzuwenden, doch ist es von entscheidender Bedeutung, dass die gesetzliche Vermutung gemäß dieser Richtlinie in allen Mitgliedstaaten wirksam angewandt wird. Insbesondere sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten in keiner Weise daran hindern, im nationalen Recht diese gesetzliche Vermutung in Steuer-, Straf-, oder Sozialversicherungsverfahren oder anderen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren anzuwenden oder die Ergebnisse von Verfahren anzuerkennen, in denen die gesetzliche Vermutung angewandt wurde, um neu eingestuften Arbeitnehmern Rechte in anderen Rechtsgebieten zu verschaffen.