Erwägungsgrund 6 32024L2839
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/14/EG hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Übersicht über die gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie gesammelten lärmbezogenen Daten vorzulegen. Da solche lärmbezogenen Daten nicht mehr erhoben werden, sollte diese Verpflichtung ebenfalls gestrichen werden.