Erwägungsgrund 4 32024L2839
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 1999/2/EG haben die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die Ergebnisse der Kontrollen in den Bestrahlungsanlagen sowie der Kontrollen auf der Stufe des Inverkehrbringens der Produkte mitzuteilen. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Richtlinie veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union einen Bericht, der sich auf die jedes Jahr von den Mitgliedstaaten gemachten Angaben stützt. Gemäß Artikeln 113 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates legt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Bericht mit den Ergebnissen der im Vorjahr im Rahmen seines mehrjährigen nationalen Kontrollplans durchgeführten amtlichen Kontrollen vor. Die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne decken unter anderem den Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/2/EG ab. Darüber hinaus sieht Artikel 114 der Verordnung (EU) 2017/625 vor, dass die Kommission jedes Jahr einen Bericht über die amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten vorlegt, wobei sie die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 113 derselben Verordnung vorgelegten Jahresberichte berücksichtigt. Da die in den Artikeln 113 und 114 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegte Pflicht zur jährlichen Berichterstattung bereits die Durchsetzung und Überwachung der Unionsrechtsakte über bestrahlte Lebensmittel und Lebensmittelzutaten gewährleistet, sollte die ähnliche Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung, die derzeit in der Richtlinie 1999/2/EG festgelegt ist, gestrichen werden, um den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden und die Kommission zu verringern.