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Die Mitgliedstaaten stellen mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass Inhabern eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen bei Reisen oder beim Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um ihren Wohnsitzstaat handelt, zu den gleichen Bedingungen wie die Inhaber von in diesem Mitgliedstaat ausgestellten Parkausweisen für Menschen mit Behinderungen Zugang zu den Parkbedingungen und Stellplätzen gewährt wird, die Menschen mit Behinderungen in diesem Mitgliedstaat vorbehalten sind.
Sofern in dieser Richtlinie oder im sonstigen Unionsrecht nichts anderes bestimmt ist, stellen die Mitgliedstaaten mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass, wenn in Bezug auf die Parkbedingungen und Stellplätze nach Absatz 1 günstige Bedingungen für eine Person oder Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich einer persönlichen Assistenzkraft oder persönlicher Assistenzkräfte, vorgesehen sind, diese günstigen Bedingungen einer Person oder Personen, die Inhaber des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich einer persönlichen Assistenzkraft oder persönlicher Assistenzkräfte, zu den gleichen Bedingungen gewährt werden.
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