Erwägungsgrund 5 32024L2841
Die Union ist Vertragspartei der VN-BRK und ist an dessen Bestimmungen gebunden, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten fester Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der VN-BRK und sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an dieses Übereinkommen gebunden. Obwohl die VN-BRK von der Union und allen Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert wurde, müssen bei der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sowohl auf Unionsebene als auch in allen Mitgliedstaaten noch Fortschritte gemacht werden.