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Der für die Ausstellung des Europäischen Behindertenausweises oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen zuständige Mitgliedstaat sollte derjenige sein, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Einklang mit dem Unionsrecht hat und in dem ein Behindertenstatus oder ein Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung geprüft wird. Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises bzw. eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen sollten den jeweiligen Ausweis während ihres Aufenthalts in jedem anderen Mitgliedstaat nutzen können.
Ein von einem Mitgliedstaat ausgestellter Europäischer Parkausweis für Menschen mit Behinderungen wird in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt.
Die gegenseitige Anerkennung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen sollte Personen mit einem…
Der Europäische Behindertenausweis und der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen sollen alle Menschen mit Behinderungen dabei unterstützen, ihr…
Menschen mit Behinderungen können angesichts ihres Behindertenstatus oder Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung bei den…
Damit Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die von Behörden oder privaten Anbietern angeboten werden,…
Der vorgesehene Rahmen für die gegenseitige Anerkennung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.