Erwägungsgrund 2 32024L2842
In Artikel 79 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist vorgesehen, dass das Handeln der Union unter anderem darauf abzielen muss, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sicherzustellen. Auf dieser Grundlage sollte eine Reihe von Vorschriften festgelegt werden, in denen festgelegt wird, bei welchen Rechten Begünstigte der Richtlinie (EU) 2024/2841 und diese Drittstaatsangehörige gleich behandelt werden.