Erwägungsgrund 3 32024L2842
Nach Artikel 67 Absatz 2 AEUV müssen für die Zwecke dieser Richtlinie Staatenlose den Drittstaatsangehörigen gleichgestellt werden.
Nach Artikel 67 Absatz 2 AEUV müssen für die Zwecke dieser Richtlinie Staatenlose den Drittstaatsangehörigen gleichgestellt werden.