Erwägungsgrund 20 32024R3110
Enthalten harmonisierte Normen Vorschriften für die Leistungsbewertung in Bezug auf wesentliche Merkmale, die für die Bauvorschriften der Mitgliedstaaten relevant sind, so sollten diese Normen für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung als harmonisierte Leistungsnormen verbindlich vorgeschrieben werden, da nur mit solchen verbindlichen Normen das Ziel erreicht wird, den freien Verkehr von Produkten zu ermöglichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten dazu in der Lage sind, Produktmerkmale im Zusammenhang mit den grundlegenden Anforderungen an Bauwerke mit Blick auf ihre besondere nationale Situation, etwa Unterschiede bei den klimatischen, geologischen, geografischen und sonstigen Gegebenheiten, vorzuschreiben. Wenn diese beiden Ziele gemeinsam verfolgt werden, müssen die Produkte nach einer einzigen Bewertungsmethode bewertet werden, und daher muss die Methode zwingend vorgeschrieben sein. Freiwillige Normen können jedoch im Wege des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet werden, um Produktanforderungen, die in delegierten Rechtsakten für die jeweilige Produktfamilie oder -kategorie festgelegt sind, noch konkreter zu machen. Im Einklang mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sollten diese freiwilligen Normen eine Vermutung der Konformität mit den von ihnen abgedeckten Anforderungen begründen können.