Erwägungsgrund 10 32024L2881
Die Kommission sollte die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf Schadstoffe, ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie unter anderem die direkten und indirekten luftverschmutzungsbedingten Gesundheitskosten, sozioökonomische Auswirkungen, Kosten für Umweltschutzmaßnahmen und verhaltensbezogene, steuerliche sowie technologische Entwicklungen regelmäßig überprüfen. Auf der Grundlage ihrer Überprüfung sollte die Kommission bewerten, ob die geltenden Luftqualitätsnormen noch angemessen sind, um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen. Die Kommission sollte die erste Überprüfung bis zum 31. Dezember 2030 durchführen. Bei der Durchführung einer Überprüfung sollte die Kommission Optionen und Zeitpläne für die Angleichung der Luftqualitätsnormen an die neuesten Luftqualitätsleitlinien der WHO bewerten, ob die Luftqualitätsnormen auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Informationen aktualisiert werden müssen, ob zusätzliche Luftschadstoffe erfasst werden sollten und ob die Bestimmungen über die Verlängerung der Fristen für das Erreichen der Grenzwerte und die grenzüberschreitende Luftverschmutzung geändert werden sollten. Im Anschluss an ihre Überprüfung sollte die Kommission, sofern sie dies für erforderlich hält, einen Vorschlag zur Überarbeitung der Luftqualitätsnormen oder zur Erfassung anderer Luftschadstoffe vorlegen. Sofern die Kommission es für erforderlich hält, sollte sie auch Vorschläge zur Einführung oder Überarbeitung einschlägiger Rechtsvorschriften zur Vermeidung von Emissionen an der Quelle vorlegen, um zur Erreichung der vorgeschlagenen überarbeiteten Luftqualitätsnormen auf Unionsebene beizutragen, und weitere Maßnahmen vorschlagen, die auf Unionsebene zu treffen sind.