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A. Allgemeines Die Luftqualität wird in allen Gebieten folgendermaßen beurteilt: 1. Die Luftqualität wird an allen Standorten beurteilt, mit Ausnahme der unter Nummer 2 genannten Standorte. Für den Standort der Probenahmestellen gelten die Bestimmungen der Abschnitte B und C. Die unter den Abschnitten B und C niedergelegten Grundsätze gelten auch insoweit, als sie für die Bestimmung der spezifischen Standorte von Belang sind, an denen die Konzentrationen der einschlägigen Schadstoffe ermittelt werden, wenn die Luftqualität durch orientierende Messungen oder Modellierungsanwendungen beurteilt wird. 2. Die Einhaltung der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Grenzwerte und Zielwerte wird an folgenden Standorten nicht beurteilt: a) an Standorten innerhalb von Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat und in denen es keine festen Wohnunterkünfte gibt; b) nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 auf Fabrikgeländen oder in Industriegebieten, für die alle relevanten Bestimmungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten; c) auf den Fahrbahnen der Straßen und — sofern Fußgänger und Fahrradfahrer für gewöhnlich dorthin keinen Zugang haben — auf dem Mittelstreifen der Straßen. · B. Großräumige Standortbestimmung für Probenahmestellen 1. Information Bei der Bestimmung des Standorts von Probenahmestellen werden die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 gemeldeten nationalen Rasterdaten über Emissionen, an das Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister gemeldete Emissionsdaten und, sofern verfügbar, lokale Emissionsinventare berücksichtigt. 2. Schutz der menschlichen Gesundheit a) Der Standort von Probenahmestellen, an denen zum Schutz der menschlichen Gesundheit Messungen vorgenommen werden, ist so zu wählen, dass zuverlässige Daten zu sämtlichen folgenden Aspekten gewonnen werden: i) den Konzentrationswerten an Luftverschmutzungsschwerpunkten in den Gebieten; ii) den Konzentrationswerten für andere Bereiche innerhalb von Gebieten, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, und zwar sowohl an Standorten für den städtischen Hintergrund als auch an Standorten für den ländlichen Hintergrund; iii) den Ablagerungsraten von Arsen, Cadmium, Blei, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, die der indirekten Exposition der Bevölkerung über die Nahrungskette entsprechen. · b) Der Standort von Probenahmestellen ist im Allgemeinen so zu wählen, dass die Messung sehr kleinräumiger Umweltzustände in der unmittelbaren Nähe der Probenahmestelle vermieden wird, was bedeutet, dass der Standort der Probenahmestelle — soweit möglich — so zu wählen ist, dass die Luftproben an Probenahmestellen zur Messung des Beitrags des Straßenverkehrs für die Luftqualität eines Straßenabschnitts von nicht weniger als 100 m Länge, an Probenahmestellen zur Messung des Beitrags von Haushaltsheizungen für die Luftqualität eines Bereichs von nicht weniger als 25 m × 25 m und an Probenahmestellen zur Messung des Beitrags von Industriegebieten oder anderen Quellen wie Häfen oder Flughäfen für die Luftqualität eines Bereichs von nicht weniger als 250 m × 250 m repräsentativ sind. c) Soll die Luftqualität an Luftverschmutzungsschwerpunkten beurteilt werden, so werden die Probenahmestellen in Bereichen innerhalb von Gebieten mit den höchsten Konzentrationen eingerichtet, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt ausgesetzt ist, und zwar über einen Zeitraum, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der Grenzwerte oder Zielwerte signifikant ist; derartige Probenahmestellen müssen, sofern dies sinnvoll und soweit dies möglich ist, in Bereichen gelegen sein, in denen empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen wahrscheinlich direkt oder indirekt ausgesetzt sind, und zwar über einen Zeitraum, der im Verhältnis zum Mittelungszeitraum der Grenzwerte oder Zielwerte signifikant ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Wohngebiete, Schulen, Krankenhäuser, Einrichtungen für betreutes Wohnen oder Gebiete mit Bürogebäuden. d) Probenahmestellen an Standorten für den städtischen Hintergrund müssen so gelegen sein, dass die gemessene Verschmutzung den integrierten Beitrag sämtlicher entsprechender Quellen erfasst. Für die gemessene Verschmutzung darf nicht eine einzige Quelle vorherrschend sein, es sei denn, dies ist für ein größeres städtisches Gebiet typisch; diese Probenahmestellen müssen grundsätzlich für ein Gebiet von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein. e) Probenahmestellen an Standorten für den ländlichen Hintergrund müssen so gelegen sein, dass die gemessene Verschmutzung den integrierten Beitrag von entsprechenden Quellen erfasst, bei denen es sich nicht um nahe (d. h. weniger als 5 km entfernt) liegende städtische Gebiete, Hauptverkehrsstraßen oder Industriegebiete handelt. f) Soll der Beitrag des Straßenverkehrs beurteilt werden, so müssen die Probenahmestellen so gelegen sein, dass sie Daten über die Straßen liefern, auf denen die höchsten Konzentrationen auftreten, wobei das Verkehrsaufkommen (die größte Verkehrsdichte in dem Gebiet), die örtlichen Ausbreitungsbedingungen und die räumliche Flächennutzung (z. B. in Straßenschluchten) berücksichtigt werden. g) Soll der Beitrag von Haushaltsheizungen beurteilt werden, so sind die Probenahmestellen in Bezug auf die jeweilige Hauptwindrichtung im Lee der wichtigsten Quellen aufzustellen. h) Soll der Beitrag von industriellen Quellen, Häfen oder Flughäfen beurteilt werden, so ist mindestens eine Probenahmestelle in Bezug auf die jeweilige Hauptwindrichtung im Lee der wichtigsten Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen; ist die Hintergrundkonzentration nicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle entsprechend der jeweiligen Hauptwindrichtung im Luv der wichtigsten Quelle aufgestellt; die Probenahmestellen können so aufgestellt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken überwacht werden kann. i) Probenahmestellen sind, sofern möglich, auch für ähnliche Orte repräsentativ, die nicht in der unmittelbaren Nähe der Probenahmestelle gelegen sind; in Gebieten, in denen die Werte von Luftschadstoffen die Beurteilungsschwelle überschreiten, wird der Bereich, für den die einzelnen Probenahmestellen repräsentativ sein sollen, klar festgelegt; die verschiedenen repräsentativen Bereiche, die für diese Probenahmestellen festgelegt werden, decken, sofern möglich, das gesamte Gebiet ab; die Konzentrationen in Bereichen eines Gebiets, die nicht von den Probenahmestellen dieses Gebiets erfasst werden, werden anhand geeigneter Methoden bewertet. j) Sofern dies aus Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, sind Probenahmestellen auf Inseln einzurichten. k) Die Probenahmestellen für Arsen, Cadmium, Blei, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe werden nach Möglichkeit mit Probenahmestellen für PM10 zusammengelegt. 3. Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme vorgenommen werden, müssen mehr als 20 km von städtischen Gebieten bzw. mehr als 5 km von anderen bebauten Gebieten, Industriegebieten oder Autobahnen bzw. Hauptverkehrsstraßen mit einem täglichen Verkehrsaufkommen von mehr als 50 000 Fahrzeugen entfernt gelegen sein, was bedeutet, dass der Standort der Probenahmestelle so zu wählen ist, dass die Luftproben für die Luftqualität eines Gebiets von mindestens 1 000 km2 repräsentativ sind. Die Mitgliedstaaten können aufgrund der geografischen Gegebenheiten oder im Interesse des Schutzes besonders gefährdeter Bereiche vorsehen, dass eine Probenahmestelle in geringerer Entfernung gelegen oder für die Luftqualität in einem kleineren Bereich repräsentativ ist. Es ist zu berücksichtigen, dass die Luftqualität auf Inseln beurteilt werden muss. 4. Zusätzliche Kriterien für Probenahmestellen für Ozon Für ortsfeste und orientierende Messungen gelten folgende Kriterien: Art der Probenahmestelle Ziele der Messungen Repräsentativität Kriterien für die großräumige Standortbestimmung Ozon-Messungen an Standorten für den städtischen Hintergrund Schutz der menschlichen Gesundheit: Beurteilung der Ozonexposition der städtischen Bevölkerung (bei relativ hoher Bevölkerungsdichte und Ozonkonzentration und repräsentativ für die Exposition der Bevölkerung allgemein) 1 bis 10 km2 Außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emissionsquellen wie Verkehr, Tankstellen usw.; Standorte mit guter Durchmischung der Umgebungsluft; sofern dies sinnvoll und soweit dies möglich ist, Standorte, die von empfinlichen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen frequentiert werden, wie Schulen, Spielplätze, Krankenhäuser und Altenheime; Standorte wie Wohn- und Geschäftsviertel in Städten, Grünanlagen (nicht in unmittelbarer Nähe von Bäumen), breite Straßen oder Plätze mit wenig oder keinem Verkehr, für Schulen, Sportanlagen oder Freizeiteinrichtungen charakteristische offene Flächen. Ozon-Messstationen in vorstädtischen Gebieten Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation: Beurteilung der Exposition der Bevölkerung und Vegetation in vorstädtischen Gebieten mit den höchsten Ozonwerten, denen Bevölkerung und Vegetation unmittelbar oder mittelbar ausgesetzt sein dürften 10 bis 100 km2 In gewissem Abstand von den Gebieten mit den höchsten Emissionen und auf deren Leeseite, bezogen auf die Hauptwindrichtung bzw. Hauptwindrichtungen, die bei für die Ozonbildung günstigen Bedingungen vorherrscht bzw. vorherrschen; Orte in der Randzone eines städtischen Gebiets, an denen die Bevölkerung, empfindliche Nutzpflanzen oder natürliche Ökosysteme hohen Ozonkonzentrationen ausgesetzt sind; gegebenenfalls auch einige Probenahmestellen in vorstädtischen Gebieten im Luv des Bereichs mit den höchsten Emissionen, um die regionalen Hintergrundwerte für Ozon zu ermitteln. Ozon-Messstationen in ländlichen Gebieten Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation: Beurteilung der Exposition der Bevölkerung, der Nutzpflanzen und der natürlichen Ökosysteme gegenüber Ozonkonzentrationen von subregionaler Ausdehnung Subregionale Ebene (100 bis 1 000 km2) Die Probenahmestellen können sich in kleinen Siedlungen oder Gebieten mit natürlichen Ökosystemen, Wäldern oder Nutzpflanzenkulturen befinden; repräsentative Gebiete für Ozon außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emittenten wie Industriegebieten und Straßen; in offenem Gelände. Ozon-Messungen an Standorten für den ländlichen Hintergrund Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation: Beurteilung der Exposition von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozonkonzentrationen von regionaler Ausdehnung sowie der Exposition der Bevölkerung Regionale/nationale/kontinentale Ebene (1 000 bis 10 000 km2) Probenahmestellen in Gebieten mit niedrigerer Bevölkerungsdichte, z. B. mit natürlichen Ökosystemen (wie Wäldern), mindestens 20 km entfernt von Stadt- und Industriegebieten und entfernt von örtlichen Emissionsquellen; zu vermeiden sind Standorte mit örtlich verstärkter Bildung bodennaher Temperaturinversionen; Küstengebiete mit ausgeprägten täglichen Windzyklen örtlichen Charakters werden ebenfalls nicht empfohlen. Bei der Standortwahl für Messstationen in ländlichen Gebieten und Standorten für den ländlichen Hintergrund zur Messung von Ozonwerten ist gegebenenfalls eine Abstimmung mit den Überwachungsanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1737/2006 der Kommission vorzunehmen. 5. Kriterien für die Bestimmung des Bereichs der räumlichen Repräsentativität der Probenahmestellen Bei der Bestimmung des Bereichs der räumlichen Repräsentativität werden folgende Eigenschaften berücksichtigt: a) Der geografische Bereich kann Bereiche umfassen, die nicht aneinandergrenzen, muss jedoch innerhalb der Grenzen des betreffenden Gebiets liegen. b) Bei einer Beurteilung anhand von Modellierungsanwendungen wird ein zwecktaugliches Modellierungssystem angewendet und am Standort der Probenahmestelle werden durch Modellierung ermittelte Konzentrationen verwendet, um zu vermeiden, dass systematische Abweichungen zwischen Modellierung und Messung die Beurteilung verzerren. c) Es können andere Parameter als absolute Konzentrationen berücksichtigt werden (z. B. Perzentile). d) Je nach den Eigenschaften der Probenahmestelle können für die verschiedenen Schadstoffe unterschiedliche Toleranzwerte und mögliche Abscheidewerte gelten. e) Der Jahresmittelwert der gemessenen Schadstoffkonzentration wird als Luftqualitätsparameter im jeweiligen Jahr herangezogen. C. Kleinräumige Standortbestimmung für Probenahmestellen Soweit möglich ist Folgendes zu berücksichtigen: a) Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden (im Allgemeinen sollte die Luft in einem Bogen von mindestens 270o bzw. bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie in einem Bogen von mindestens 180o frei strömen), und im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen (d. h., Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse müssen mindestens 1,5 m entfernt sein und Probenahmestellen, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, müssen mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein). b) Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 0,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden befinden; ein höher situierter Einlass kann ebenfalls sinnvoll sein, wenn es sich um eine Probenahmestelle für Hintergrundwerte handelt; die Entscheidung für einen solchen höher situierten Einlass ist umfassend zu dokumentieren. c) Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Quellen angebracht werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind und denen die Bevölkerung nicht ausgesetzt sein dürfte, zu vermeiden. d) Die Abluftleitung der Probenahmestelle ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird. e) Bei allen Schadstoffen müssen die Probenahmestellen für die Messung des Beitrags des Straßenverkehrs mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und höchstens 10 m vom Fahrbahnrand entfernt sein; für die Zwecke dieses Buchstabens bezeichnet der Begriff „Fahrbahnrand“ den Streifen, der den motorisierten Verkehr von anderen Bereichen abtrennt; „verkehrsreiche Kreuzung“ bezeichnet eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und Emissionsschwankungen (Stop & Go) gegenüber dem Rest der Straße verursacht. f) Für Ablagerungsmessungen an Messstationen für Hintergrundwerte gelten die EMEP-Leitlinien und -Kriterien. g) Bei der Messung der Ozonkonzentration stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich die Probenahmestelle in beträchtlicher Entfernung von Emissionsquellen wie Industrieöfen oder Schornsteinen von Verbrennungsanlagen und in mehr als 10 m Entfernung von der nächstgelegenen Straße befindet, wobei der einzuhaltende Abstand mit der Verkehrsdichte zunimmt. h) Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden: i) Störquellen; ii) Sicherheit; iii) Zugänglichkeit; iv) Verfügbarkeit von Stromversorgung und Telefonleitungen; v) Sichtbarkeit der Probenahmestelle in der Umgebung; vi) Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals; vii) Vorteile einer Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe; viii) planerische Anforderungen. · D. Standortbestimmung, deren Überprüfung und Dokumentation 1. Die für die Beurteilung der Luftqualität zuständigen Behörden dokumentieren für alle Gebiete umfassend die Verfahren zur Standortbestimmung und erfassen Informationen zur Unterstützung der Netzplanung und der Wahl aller Messstellenstandorte. Die Netzplanung stützt sich mindestens auf Modellierungsanwendungen oder orientierende Messungen. 2. Die Dokumentation umfasst die Standorte der Probenahmestellen in Form von Raumkoordinaten, detaillierten Karten und Fotografien der Umgebung der Messstellenstandorte in den Haupthimmelsrichtungen sowie Informationen zur räumlichen Repräsentativität aller Probenahmestellen. 3. Die Dokumentation umfasst Nachweise für die Gründe der Netzplanung und für die Einhaltung der Abschnitte B und C, und zwar insbesondere: a) eine Begründung für die Auswahl von Standorten, die in Bezug auf jeden Schadstoff für die höchsten Verschmutzungsgrade in dem Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind; b) die Gründe für die Auswahl von Standorten, die für die allgemeine Exposition der Bevölkerung repräsentativ sind; und c) jegliche Abweichungen von den Kriterien für die kleinräumige Standortbestimmung, die jeweiligen Gründe sowie die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Messwerte. · 4. Werden in einem Gebiet orientierende Messungen, Modellierungsanwendungen, objektive Schätzungen oder eine Kombination dieser Methoden angewendet, so umfasst die Dokumentation auch die Einzelheiten dieser Methoden sowie Angaben über die Art und Weise der Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 3. 5. Werden orientierende Messungen, Modellierungsanwendungen oder objektive Schätzungen angewendet, so nutzen die zuständigen Behörden dafür die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 gemeldeten Rasterdaten, die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU gemeldeten Emissionsdaten und, sofern verfügbar, lokale Emissionsinventare. 6. Bei Ozonmessungen nehmen die Mitgliedstaaten eine gründliche Voruntersuchung und Auswertung der Messdaten unter Beachtung der meteorologischen und photochemischen Prozesse vor, die die an den einzelnen Standorten gemessenen Ozonkonzentrationen beeinflussen. 7. Gegebenenfalls sind die Liste der Ozonvorläuferstoffe, das mit ihrer Messung verfolgte Ziel sowie die bei Probenahme und Messung angewandten Methoden zu dokumentieren. 8. Gegebenenfalls enthält die Dokumentation auch Informationen zu den angewandten Messmethoden für die chemische Zusammensetzung von PM2,5. 9. Die von den zuständigen Behörden im Einklang mit den Anforderungen dieses Anhangs festgelegten Auswahlkriterien, die Netzplanung und die Messstellenstandorte werden mindestens alle fünf Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass sie nach wie vor aktuell und dauerhaft optimal sind. Die Überprüfung stützt sich mindestens auf Modellierungsanwendungen oder orientierende Messungen. Wird bei einer derartigen Überprüfung festgestellt, dass die Netzplanung und die Messstellenstandorte nicht mehr aktuell sind, so aktualisiert die zuständige Behörde sie so bald wie möglich. 10. Nach jeder Überprüfung und anderen relevanten Änderungen am Überwachungsnetz wird die Dokumentation aktualisiert und über geeignete Kommunikationskanäle veröffentlicht.
Großräumige StandortbestimmungArt der StationZiele der MessungenRepräsentativitätKriterien für die großräumige Standortbestimmung (Makroebene)StädtischSchutz…
A. Nach Artikel 19 Absatz 6 zu übermittelnde Informationen 1. Ort der Überschreitung a) Region; b) Ortschaft/Ortschaften (Karten); c) Probenahmestelle(n)…
A. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten und Zielwerten für den Schutz der menschlichen…
Abschnitt 1 — Schadstoffmessungen an Großmessstationen Die Messungen an allen Großmessstationen an Standorten für den städtischen Hintergrund und…
A. Unsicherheit bei Messungen und Modellierungsanwendungen zur Beurteilung der Luftqualität Tabelle 1 — Mess- und Modellierungsunsicherheit bei…
Die Richtlinie 2008/50/EG wird wie folgt geändert: (1) Anhang I Abschnitt C erhält folgende Fassung: „C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.