Erwägungsgrund 9 32024L2881
In dem mit dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates niedergelegten allgemeinen Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (im Folgenden „8. Umweltaktionsprogramm“) wird unter anderem das Ziel festgelegt, eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen sowie die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen, Tiere und Ökosysteme vor umweltbedingten Risiken und negativen Auswirkungen zu schützen, und zu diesem Zweck ist darin unter anderem vorgesehen, dass die Überwachungsmethoden, die internationale Zusammenarbeit, die Information der Öffentlichkeit und der Zugang zu Gerichten verbessert werden müssen. Dies dient als Richtschnur für die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele.