Erwägungsgrund 24 32024L2881
Die Eignungsprüfung der Luftqualitätsrichtlinien, bestehend aus den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG, hat gezeigt, dass Grenzwerte bei der Senkung von Schadstoffkonzentrationen wirksamer sind als andere Arten von Luftqualitätsnormen, wie etwa Zielwerte. Zur Verringerung der schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit — unter besonderer Rücksichtnahme auf empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen — und auf die Umwelt sollten Grenzwerte für die Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln (PM10 und PM2,5) Benzol, Kohlenmonoxid, Arsen, Cadmium, Blei, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft festgelegt werden. Als Marker für das Krebserzeugungsrisiko polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft sollte Benzo[a]pyren dienen.