Erwägungsgrund 2 32018D0853
Die Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stützt sich auf Artikel 100a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, jetzt Artikel 114 AEUV. Änderungen dieser Richtlinie in diesem Beschluss betreffen die Umweltpolitik der Union und sind eine direkte Folge der Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV. Es empfiehlt sich daher, diese Änderungen auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV zu stützen.