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A. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten und Zielwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit, von Zielwerten für Ozon, langfristigen Zielen sowie Alarmschwellen und Informationsschwellen 1. Diffuse Quellen Tabelle 1 — Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten und Zielwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie von Alarmschwellen und Informationsschwellen (für alle Schadstoffe außer Ozon) Bevölkerung im Gebiet (in Tausend) Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Konzentrationen über der Beurteilungsschwelle liegen NO2, SO2, CO, Benzol PM10 PM2,5 Pb, Cd, As, Ni in PM10 Benzo[a]pyren in PM10 0-249 2 2 2 1 1 250-499 2 2 2 1 1 500-749 2 2 2 1 1 750-999 3 2 2 2 2 1 000 -1 499 4 3 3 2 2 1 500 -1 999 5 3 4 2 2 2 000 -2 749 6 4 4 2 3 2 750 -3 749 7 5 5 2 3 3 750 -4 749 8 5 6 3 4 4 750 -5 999 9 6 7 4 5 6 000 + 10 7 8 5 5 Tabelle 2 — Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Zielwerte für Ozon, der langfristigen Ziele und der Alarmschwellen und Informationsschwellen (ausschließlich für Ozon) Bevölkerung im Gebiet (in Tausend) Mindestzahl der Probenahmestellen < 250 1 < 500 2 < 1 000 2 < 1 500 3 < 2 000 4 < 2 750 5 < 3 750 6 ≥ 3 750 eine zusätzliche Probenahmestelle je 2 Mio. Einwohner Tabelle 3 — Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten und Zielwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie von Alarmschwellen und Informationsschwellen in Gebieten, in denen für diese Messungen eine Reduzierung von 50 % gilt (für alle Schadstoffe außer Ozon) Bevölkerung im Gebiet (in Tausend) Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Anzahl der Probenahmestellen um bis zu 50 % reduziert wird NO2, SO2, CO, Benzol PM10 PM2,5 Pb, Cd, As, Ni in PM10 Benzo[a]pyren in PM10 0-249 1 1 1 1 1 250-499 1 1 1 1 1 500-749 1 1 1 1 1 750-999 2 1 1 1 1 1 000 -1 499 2 1 2 1 1 1 500 -1 999 3 2 2 1 1 2 000 -2 749 3 2 2 1 2 2 750 -3 749 4 2 3 1 2 3 750 -4 749 4 3 3 2 2 4 750 -5 999 5 3 4 2 3 6 000 + 5 4 4 3 3 Tabelle 4 — Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Zielwerte für Ozon, der langfristigen Ziele und der Alarmschwellen und Informationsschwellen in Gebieten, in denen für diese Messungen eine Reduzierung von 50 % gilt (ausschließlich für Ozon) Bevölkerung im Gebiet (in Tausend) Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Anzahl der Probenahmestellen um bis zu 50 % reduziert wird < 250 1 < 500 1 < 1 000 1 < 1 500 2 < 2 000 2 < 2 750 3 < 3 750 3 ≥ 3 750 eine zusätzliche Probenahmestelle je 4 Mio. Einwohner Die Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen aus den Tabellen 1 bis 4 dieses Abschnitts umfasst gemäß Anhang IV Abschnitt B in jedem Gebiet mindestens eine Probenahmestelle für Hintergrundwerte und eine Probenahmestelle an einem Luftverschmutzungsschwerpunkt, sofern sich die Anzahl der Probenahmestellen dadurch nicht erhöht. Für Stickstoffdioxid, Partikel, Benzol und Kohlenmonoxid umfasst dies mindestens eine Probenahmestelle zur Messung des Beitrags verkehrsbedingter Emissionen. In Fällen, in denen nur eine Probenahmestelle erforderlich ist, muss sich diese jedoch an einem Luftverschmutzungsschwerpunkt befinden. Für Stickstoffdioxid, Partikel, Benzol und Kohlenmonoxid darf die Gesamtzahl der Standorte für den städtischen Hintergrund und die Gesamtzahl der an Luftverschmutzungsschwerpunkten vorgeschriebenen Probenahmestellen in jedem Gebiet nicht um mehr als den Faktor 2 abweichen. Die Anzahl der PM2,5- und Stickstoffdioxid-Probenahmestellen an Standorten für den städtischen Hintergrund entspricht den Anforderungen gemäß Abschnitt B. 2. Punktquellen Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen ist die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung zu berechnen. Die Standorte der Probenahmestellen können so gewählt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU kontrolliert werden kann. B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber PM2,5 und NO2 zum Schutz der menschlichen Gesundheit Für PM2,5 und NO2 ist für diesen Zweck jeweils mindestens eine Probenahmestelle je Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition sowie mindestens eine Probenahmestelle pro Million Einwohner für städtische Gebiete mit mehr als 100 000 Einwohnern vorzusehen. Diese Probenahmestellen können mit den Probenahmestellen nach Abschnitt A identisch sein. C. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der kritischen Werte für SO2 und NOx und der langfristigen Ziele für Ozon 1. Kritische Werte für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme Falls die maximale Konzentration den kritischen Wert überschreitet eine Probenahmestelle je 20 000 km2 Falls die maximale Konzentration die Beurteilungsschwelle überschreitet eine Probenahmestelle je 40 000 km2 Im Falle von Inselgebieten wird die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Vegetation berechnet. 2. Langfristiges Ziel für Ozon zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation Bei Messungen für den ländlichen Hintergrund sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass als mittlere Dichte für alle Gebiete pro Land mindestens eine Probenahmestelle je 50 000 km2 vorhanden ist. In orografisch stark gegliedertem Gelände wird eine Probenahmestelle je 25 000 km2 empfohlen. D. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von ultrafeinen Partikeln bei denen hohe Konzentrationen zu erwarten sind An ausgewählten Standorten werden neben anderen Luftschadstoffen auch ultrafeine Partikel gemessen. Die Probenahmestellen zur Messung von ultrafeinen Partikeln müssen gegebenenfalls mit den Probenahmestellen für Partikel oder Stickstoffdioxid gemäß Abschnitt A dieses Anhangs identisch und an Standorten gemäß Anhang VII Abschnitt 4 gelegen sein. Für diesen Zweck wird mindestens eine Probenahmestelle je 5 Mio. Einwohner an einem Standort eingerichtet, an dem wahrscheinlich hohe Konzentrationen ultrafeiner Partikel auftreten. Mitgliedstaaten mit weniger als 5 Mio. Einwohnern richten mindestens eine Probenahmestelle für ortsfeste Messungen an einem Standort ein, an dem wahrscheinlich hohe Konzentrationen ultrafeiner Partikel auftreten. Bei Mitgliedstaaten mit mehr als 2 Mio. Einwohnern werden Großmessstationen für den städtischen oder für den ländlichen Hintergrund, die gemäß Artikel 10 eingerichtet wurden, bei der Erfüllung der Anforderungen im Hinblick auf die hier festgelegte Mindestzahl der Probenahmestellen für ultrafeine Partikel nicht berücksichtigt.
Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die Vorgaben für die Reduzierung der PM2,5-Exposition zum Schutz der…
Schutz der menschlichen Gesundheit a)Der Ort von Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, ist so zu…
Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von…
Abschnitt 1 — Schadstoffmessungen an Großmessstationen Die Messungen an allen Großmessstationen an Standorten für den städtischen Hintergrund und…
A. Allgemeines Die Luftqualität wird in allen Gebieten folgendermaßen beurteilt: 1. Die Luftqualität wird an allen Standorten beurteilt, mit Ausnahme der unter…
(1) Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres. ANHANG II Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.