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A. Unsicherheit bei Messungen und Modellierungsanwendungen zur Beurteilung der Luftqualität Tabelle 1 — Mess- und Modellierungsunsicherheit bei Langzeitmittelwerten (Jahresmittelwerten) von Konzentrationen Luftschadstoff Maximale Unsicherheit bei ortsfesten Messungen Maximale Unsicherheit bei orientierenden Messungen Maximales Verhältnis zwischen der Unsicherheit von Modellierungsanwendungen und objektiver Schätzung einerseits und der Unsicherheit ortsfester Messungen andererseits Absoluter Wert Relativer Wert Absoluter Wert Relativer Wert Maximales Verhältnis PM2,5 3,0 μg/m3 30 % 4,0 μg/m3 40 % 1,7 PM10 4,0 μg/m3 20 % 6,0 μg/m3 30 % 1,3 SO2 / NO2 / NOx 6,0 μg/m3 30 % 8,0 μg/m3 40 % 1,4 Benzol 0,85 μg/m3 25 % 1,2 μg/m3 35 % 1,7 Blei 0,125 μg/m3 25 % 0,175 μg/m3 35 % 1,7 Arsen 2,4 ng/m3 40 % 3,0 ng/m3 50 % 1,1 Cadmium 2,0 ng/m3 40 % 2,5 ng/m3 50 % 1,1 Nickel 8,0 ng/m3 40 % 10,0 ng/m3 50 % 1,1 Benzo[a]pyren 0,5 ng/m3 50 % 0,6 ng/m3 60 % 1,1 Tabelle 2 — Mess- und Modellierungsunsicherheit bei Kurzzeitmittelwerten (24-Stunden-, 8-Stunden- und Stundenmittelwerten) von Konzentrationen Luftschadstoff Maximale Unsicherheit bei ortsfesten Messungen Maximale Unsicherheit bei orientierenden Messungen Maximales Verhältnis zwischen der Unsicherheit von Modellierungsanwendungen und objektiver Schätzung einerseits und der Unsicherheit ortsfester Messungen andererseits Absoluter Wert Relativer Wert Absoluter Wert Relativer Wert Maximales Verhältnis PM2,5 (24-Stunden-Werte) 6,3 μg/m3 25 % 8,8 μg/m3 35 % 2,5 PM10 (24-Stunden-Werte) 11,3 μg/m3 25 % 22,5 μg/m3 50 % 2,2 NO2 (24-Stunden-Werte) 7,5 μg/m3 15 % 12,5 μg/m3 25 % 3,2 NO2 (Stundenwerte) 30 μg/m3 15 % 50 μg/m3 25 % 3,2 SO2 (24-Stunden-Werte) 7,5 μg/m3 15 % 12,5 μg/m3 25 % 3,2 SO2 (Stundenwerte) 52,5 μg/m3 15 % 87,5 μg/m3 25 % 3,2 CO (24-Stunden-Werte) 0,6 mg/m3 15 % 1,0 mg/m3 25 % 3,2 CO (8-Stunden-Werte) 1,0 mg/m3 10 % 2,0 mg/m3 20 % 4,9 Ozon (8-Stunden-Mittelwerte) 18 μg/m3 15 % 30 μg/m3 25 % 2,2 Bei der Bewertung der Einhaltung der Datenqualitätsziele nach den Tabellen 1 und 2 dieses Abschnitts wird die Messunsicherheit (bei einem Vertrauensbereich von 95 %) der Beurteilungsmethoden im Einklang mit der jeweiligen für den entsprechenden Schadstoff geltenden EN-Norm berechnet. Bei Methoden, für die keine Norm vorliegt, wird die Unsicherheit der Beurteilungsmethode im Einklang mit den Grundsätzen des Leitfadens zur Angabe der Unsicherheit bei Messungen („Evaluation of measurement data — Guide to the Expression of Uncertainty in Measurement“, JCGM 100:2008) des Gemeinsamen Ausschusses für Leitfäden in der Metrologie (Joint Committee for Guides in Metrology, JCGM) und den Verfahren gemäß Teil 5 der Norm ISO 5725:1998 beurteilt. Wenn keine entsprechende EN-Norm vorliegt, wird die Unsicherheit bei orientierenden Messungen im Einklang mit dem Leitfaden für den Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß Anhang VI Abschnitt B berechnet. Die in den Tabellen 1 und 2 dieses Abschnitts angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für alle Grenzwerte und Zielwerte, die berechnet werden, indem das arithmetische Mittel von Einzelmessungen wie dem stündlichen, täglichen oder jährlichen Mittelwert bestimmt wird, ohne zusätzliche Unsicherheitsfaktoren bei der Berechnung der Anzahl der Überschreitungen zu berücksichtigen. Die Unsicherheit gilt für den Bereich der jeweiligen Grenzwerte oder Zielwerte. Für AOT40 und Werte, die sich auf mehr als ein Jahr, mehr als eine Probenahmestelle (z. B. AEI) oder mehr als eine Komponente beziehen, findet die Berechnung der Unsicherheit keine Anwendung. Sie wird auch nicht für Alarmschwellen, Informationsschwellen und kritische Werte für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme angewandt. Vor 2030 gelten die relativen Werte für maximale Unsicherheiten in den Tabellen 1 und 2 für alle Schadstoffe — mit Ausnahme der Werte für PM2,5 und NO2/NOx in Tabelle 1, bei denen die höchstzulässigen Unsicherheiten bei ortsfesten Messungen 25 % bzw. 15 % betragen. Ab 2030 darf die Unsicherheit der Messdaten für die Beurteilung der Luftqualität den in diesem Abschnitt angegebenen absoluten bzw. relativen Wert — je nachdem, welcher Wert höher ist — nicht überschreiten. Die maximale Unsicherheit der Modellierungsanwendungen ist auf den Wert der Unsicherheit ortsfester Messungen multipliziert mit dem jeweiligen maximalen Verhältnis festgelegt. Die Erreichung des Qualitätsziels für die Modellierung (d. h. ein Qualitätsindikator kleiner oder gleich 1) wird im jeweiligen Beurteilungsbereich und -zeitraum an mindestens 90 % der vorhandenen Probenahmestelle überprüft. An der jeweiligen Probenahmestelle wird der Qualitätsindikator für die Modellierung als der Quotient aus der mittleren quadratischen Abweichung der Messungen von den Modellierungsergebnissen und der/den quadratischen Summe(n) der Unsicherheiten bei Modellierungsanwendungen und Messungen über den gesamten Beurteilungszeitraum berechnet. Es sei darauf hingewiesen, dass bei Jahresmittelwerten anstatt der Summe ein Einzelwert verwendet wird. Sämtliche ortsfeste Messungen im Beurteilungsbereich der Modellierungsanwendung, die die Datenqualitätsziele erfüllen (d. h. deren Messunsicherheit und Messdatenabdeckung den Werten aus diesem Abschnitt bzw. bschnitt B dieses Anhangs entsprechen), werden bei der Beurteilung der Unsicherheit der Modellierungsanwendung einbezogen. Das maximale Verhältnis ist dabei so auszulegen, dass es für den gesamten Konzentrationsbereich gilt. Für die Kurzzeitmittelwerte der Konzentrationen entspricht die zur Überprüfung der Erreichung des Modellierungsqualitätsziels herangezogene maximale Unsicherheit der Messdaten dem absoluten Wert der mithilfe des relativen Werts aus diesem Abschnitt berechneten Unsicherheit oberhalb des Grenzwerts, und sie sinkt linear vom absoluten Wert am Grenzwert auf einen Schwellenwert bei Nullkonzentration . Sowohl das kurzfristige als auch das langfristige Qualitätsziel für die Modellierung sind zu erfüllen. Bei der Modellierung des Jahresmittelwerts der Benzol-, Arsen-, Cadmium-, Blei-, Nickel- und Benzo[a]pyren-Konzentrationen darf die maximale Unsicherheit der für die Überprüfung der Erreichung des Qualitätsziels verwendeten Messdaten den in diesem Abschnitt genannten relativen Wert nicht überschreiten. Bei der Modellierung des Jahresmittelwerts der PM10-, PM2,5- und Stickstoffdioxid-Konzentrationen darf die maximale Unsicherheit der für die Überprüfung der Erreichung des Qualitätsziels verwendeten Messdaten den in diesem Abschnitt genannten absoluten bzw. relativen Wert nicht überschreiten. Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, so sind Hinweise auf Beschreibungen der Modellierungsanwendung und Informationen über die Berechnung des Qualitätsziels für die Modellierung zusammenzustellen. Die Unsicherheit der objektiven Schätzung darf die Unsicherheit orientierender Messungen nicht um mehr als das geltende maximale Verhältnis überschreiten und nicht höher als 85 % sein. Die Unsicherheit von objektiven Schätzungen ist definiert als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationswerte im jeweiligen Zeitraum in Bezug auf den Grenzwert oder Zielwert ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abweichungen. B. Messdatenabdeckung für die Luftqualitätsbeurteilung Die „Datenabdeckung“ bezieht sich auf den Anteil des Kalenderjahres, für den gültige Messdaten vorliegen, und wird als Prozentsatz ausgedrückt. Luftschadstoff Mindestdatenabdeckung Ortsfeste Messungen Orientierende Messungen Jahresmittelwerte 1-Stunden-, 8-Stunden- oder 24-Stunden-Mittelwerte Jahresmittelwerte 1-Stunden-, 8-Stunden- oder 24-Stunden-Mittelwerte SO2, NO2, NOx, CO 85 % 85 % 13 % 50 % O3 und damit zusammenhängendes NO und NO2 85 % 85 % 13 % 50 % PM10, PM2,5 85 % 85 % 13 % 50 % Benzol 85 % — 13 % — Benzo[a]pyren, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, gesamtes gasförmiges Quecksilber, partikel- und gasförmiges zweiwertiges Quecksilber 30 % — 13 % — As, Cd, Ni, Pb 45 % — 13 % — BC, Ammoniak, ultrafeine Partikel, Größenverteilung der ultrafeinen Partikel 80 % — 13 % — Salpetersäure, Levoglucosan, organischer Kohlenstoff (OC), elementarer Kohlenstoff (EC), chemische Zusammensetzung von PM2,5, oxidatives Potenzial von Partikeln 45 % — 13 % — Gesamtablagerung — — 30 % — Für SO2, NO2, CO, O3, PM10, PM2,5 und Benzol sind über das gesamte Kalenderjahr kontinuierlich ortsfeste Messungen vorzunehmen. In den übrigen Fällen sind die Messungen gleichmäßig über das Kalenderjahr (oder, im Falle der orientierenden O3-Messungen, über den Zeitraum April bis September) zu verteilen. Um diese Anforderungen zu erfüllen und sicherzustellen, dass die Ergebnisse nicht durch einen möglichen Datenverlust verzerrt werden, sind die Anforderungen in Bezug auf die Mindestdatenabdeckung je nach Schadstoff und Messmethode bzw. Messfrequenz für bestimmte Zeiträume (Quartal, Monat, Wochentag) zu erfüllen. Zur Beurteilung der Jahresmittelwerte mithilfe orientierender Messungen und bei Schadstoffen mit einer Mindestdatenabdeckung unter 80 % mithilfe ortsfester Messungen können die Mitgliedstaaten Stichprobenmessungen anstelle kontinuierlicher Messungen durchführen, wenn sie nachweisen können, dass die Unsicherheit, einschließlich der Unsicherheit aufgrund der Zufallsproben, den erforderlichen Datenqualitätszielen und der Mindestdatenabdeckung für orientierende Messungen gerecht wird. Diese Stichprobenmessungen sind gleichmäßig über das Jahr zu verteilen, um Verzerrungen der Ergebnisse zu vermeiden. Die Unsicherheit bei Stichprobenmessungen kann anhand des Verfahrens ermittelt werden, das in der ISO-Norm „Luftbeschaffenheit — Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen“ (ISO 11222 (2002)) niedergelegt ist. Die üblichen Wartungsarbeiten der Messgeräte dürfen nicht während Perioden besonders starker Luftverschmutzung vorgenommen werden. Bei der Messung der Konzentration von Benzo[a]pyren und anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ist eine mindestens vierundzwanzigstündige Probenahme erforderlich. Während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommene Einzelproben können als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, vorausgesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen und Benzo[k]fluoranthen lassen sich nur schwer analytisch trennen. In diesen Fällen können sie zusammen als Summe gemeldet werden. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Für die Messung der Ablagerungsraten werden über das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben empfohlen. Diese Vorschriften für Einzelproben gelten auch für Arsen, Cadmium, Blei, Nickel und das gesamte gasförmige Quecksilber. Auch die Entnahme von Teilproben aus PM10-Filtern zur anschließenden Untersuchung auf Metalle ist zulässig, sofern erwiesen ist, dass die Teilprobe für die Gesamtprobe repräsentativ ist und die Nachweiseffizienz im Vergleich zu den entsprechenden Datenqualitätszielen nicht beeinträchtigt wird. Als Alternative zur täglichen Probenahme können Proben zur Untersuchung des Metallgehalts von PM10 auch wöchentlich entnommen werden, vorausgesetzt, die Erfassungseigenschaften werden dadurch nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten dürfen für die Gesamtablagerung anstelle einer „bulk“-Probenahme nur dann eine „wet-only“-Probenahme verwenden, wenn sie nachweisen können, dass der Unterschied zwischen ihnen nicht mehr als 10 % ausmacht. Die Ablagerungsraten sind generell in μg/m2 pro Tag anzugeben. C. Kriterien für die Aggregation der Daten für die Luftqualitätsbeurteilung Bei der Aggregation der Daten zur Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden: Parameter Erforderlicher Anteil gültiger Daten 1 Stunden-Mittelwerte 75 % (d. h. 45 Minuten) 8 Stunden-Mittelwerte 75 % der Werte (d. h. 6 Stunden) 24 Stunden-Mittelwerte 75 % der 1-Stunden-Mittelwerte (d. h. mindestens 18 1-Stunden-Werte im Laufe eines Tages) Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag 75 % der stündlich gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte (d. h. mindestens 18 8-Stunden-Werte im Laufe eines Tages) D. Methoden zur Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte und zur Schätzung der statistischen Parameter zur Berücksichtigung einer geringen Datenabdeckung oder signifikanter Datenverluste Unabhängig davon, ob die Datenqualitätsziele für die Datenabdeckung erreicht werden, wird die Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte und Zielwerte beurteilt, sofern die verfügbaren Daten eine verlässliche Beurteilung zulassen. Messungen im Zusammenhang mit Kurzzeitgrenzwerten und Zielwerten, die nur einen Teil des Kalenderjahres abdecken und nicht ausreichend gültige Daten gemäß den Anforderungen nach Abschnitt B liefern, können dennoch eine Nichteinhaltung darstellen. Ist dies der Fall und sind keine eindeutigen Gründe vorhanden, an der Qualität der gültigen Messdaten zu zweifeln, so gilt dies als eine Überschreitung des Grenzwerts bzw. Zielwerts und ist als solche zu melden. E. Ergebnisse der Beurteilung der Luftqualität Für Gebiete, in denen in Bezug auf die Luftqualität Modellierungsanwendungen oder objektive Schätzungen angewendet werden, werden folgende Informationen zusammengestellt: a) Beschreibung der vorgenommenen Beurteilung, b) eingesetzte spezifische Methoden mit Verweisen auf Beschreibungen der jeweiligen Methode, c) Quellen der Daten und Informationen, d) Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich der Unsicherheiten, und insbesondere der Ausdehnung von Flächen oder gegebenenfalls der Länge des Straßenabschnitts innerhalb des Gebiets, in dem die Schadstoffkonzentrationen einen Grenzwert, einen Zielwert oder ein langfristiges Ziel überschreiten, sowie aller Bereiche, in denen die Konzentrationen die Beurteilungsschwelle überschreiten, e) Bevölkerung, die potenziell einer Konzentration oberhalb eines zum Schutz der menschlichen Gesundheit geltenden Grenzwertes ausgesetzt ist. F. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität — Validierung der Daten 1. Um die Richtigkeit der Messungen und die Einhaltung der Datenqualitätsziele gemäß Abschnitt A dieses Anhangs sicherzustellen, müssen die gemäß Artikel 5 benannten zuständigen Behörden und Stellen Folgendes sicherstellen: a) Alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 8 vorgenommen werden, können im Sinne der Anforderungen der harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien rückverfolgt werden. b) Die Einrichtungen, die Netze und einzelne Probenahmestellen betreiben, verfügen über ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem, das zur Sicherstellung der kontinuierlichen Präzision und Einsatzfähigkeit der Messgeräte eine regelmäßige Wartung und technische Überprüfungen vorsieht; das Qualitätssystem wird bei Bedarf, zumindest jedoch alle fünf Jahre, von dem zuständigen nationalen Referenzlabor überprüft. c) Für die Datenerfassung und -übermittlung wird ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren eingeführt, und die mit dieser Aufgabe betrauten Einrichtungen nehmen aktiv an den diesbezüglichen unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil. d) Die nationalen Referenzlaboratorien werden von der gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörde oder Stelle beauftragt und nach der relevanten harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien, auf die im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung verwiesen wird, für die Referenzmethoden gemäß Anhang VI dieser Richtlinie akkreditiert, und zwar zumindest für die Schadstoffe, deren Konzentrationen über der Beurteilungsschwelle liegen; diese Laboratorien sind auch zuständig für die Koordinierung der von der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre — im Folgenden „JRC“) der Kommission durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogramme im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, ebenso wie für die Koordinierung — auf nationaler Ebene — der ordnungsgemäßen Anwendung von Referenzmethoden und für den Nachweis der Gleichwertigkeit von Nichtreferenzmethoden; nationale Referenzlaboratorien, die Vergleichsprüfungen auf nationaler Ebene durchführen, werden ebenfalls nach der relevanten harmonisierten Norm für Eignungsprüfungen akkreditiert. e) Die nationalen Referenzlaboratorien nehmen mindestens alle drei Jahre an den von der JRC durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil, und zwar zumindest für die Schadstoffe, deren Konzentrationen über der Beurteilungsschwelle liegen. Die Teilnahme für andere Schadstoffe wird empfohlen. Sind die Ergebnisse bei dieser Teilnahme unbefriedigend, so schafft das nationale Referenzlabor bei der nächsten Vergleichsprüfung nachweislich Abhilfe und legt der JRC einen Bericht zu den entsprechenden Maßnahmen vor. f) Die nationalen Referenzlaboratorien unterstützen die Tätigkeit des von der JRC eingerichteten Europäischen Netzes nationaler Referenzlaboratorien. g) Das Europäische Netz nationaler Referenzlaboratorien ist für die regelmäßige, mindestens alle fünf Jahre vorgenommene Überprüfung der in den Tabellen 1 und 2 in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Messunsicherheiten bei ortsfesten Messungen und orientierenden Messungen zuständig und legt der Kommission anschließend Vorschläge für gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor. · 2. Alle nach Artikel 23 übermittelten Daten sind mit Ausnahme der als vorläufig gekennzeichneten Daten als gültig anzusehen. G. Förderung harmonisierter Ansätze für Luftqualitätsmodellierungen Zur Förderung und Unterstützung der harmonisierten Anwendung wissenschaftlich fundierter Ansätze zur Modellierung der Luftqualität durch die zuständigen Behörden mit Schwerpunkt auf der Modellanwendung stellen die gemäß Artikel 5 benannten zuständigen Behörden und Stellen Folgendes sicher: a) Die benannten Referenzeinrichtungen nehmen an dem von der JRC eingerichteten Europäischen Netz für Luftqualitätsmodellierung teil. b) Unbeschadet der erforderlichen Anpassung von Modellen aufgrund außergewöhnlicher Umstände werden die von dem Netz per wissenschaftlichem Konsens ermittelten bewährten Verfahren zur Modellierung der Luftqualität bei den entsprechenden Anwendungen der Luftqualitätsmodellierung umgesetzt, um den Erfordernissen der Rechtsvorschriften der Union zu entsprechen. c) Die Qualität der entsprechenden Anwendungen der Luftqualitätsmodellierung wird regelmäßig überprüft und mithilfe von Vergleichsprüfungen, die von der JRC organisiert werden, verbessert. d) Das Europäische Netz für Luftqualitätsmodellierung ist für die regelmäßige, mindestens alle fünf Jahre vorgenommene Überprüfung der in den Tabellen 1 und 2 in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten maximalen Verhältnisse der Unsicherheit von Modellierungen zuständig und legt der Kommission anschließend Vorschläge für gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.
DatenqualitätszieleFolgende Datenqualitätsziele können als Leitfaden für die Qualitätssicherung dienen: Benzo[a]pyrenArsen, Kadmium und NickelPolyzyklische…
A. Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Benzol,…
(2) Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen. Die (auf der Grundlage eines…
Die Richtlinie 2008/50/EG wird wie folgt geändert: (1) Anhang I Abschnitt C erhält folgende Fassung: „C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität…
(1) Die obere Beurteilungsschwelle und die untere Beurteilungsschwelle für PM2,5 gelten nicht für die Messungen zur Beurteilung der Einhaltung des zum Schutz…
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert: 1. in Abschnitt 4.1 wird folgender Wortlaut zwischen dem zweiten und dritten Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.