Erwägungsgrund 3 32024L2994
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Sicherstellung, dass Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und die für sie zuständigen Behörden das Konzentrationsrisiko, das aus Risikopositionen gegenüber Tier-2-CCPs erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die von wesentlicher Systemrelevanz sind, angemessen überwachen und mindern, und die Abschaffung der Obergrenzen für das Ausfallrisiko bei Derivategeschäften, die durch eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder anerkannte CCP zentral gecleart werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.