Erwägungsgrund 39 32019L2034
Spezifische Querverweise in den Richtlinien 2009/65/EC, 2011/61/EU und 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, die ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht mehr für Wertpapierfirmen gelten, sollten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen in der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 gelten.