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Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verpflichten Hafenmitgliedstaaten Drittlandsfischereifahrzeuge, die in ihren Häfen SPRFMO-Fischereiressourcen anlanden oder umladen wollen, die vorher noch nicht angelandet oder umgeladen wurden, spätestens 48 Stunden vor der geschätzten Ankunftszeit im Hafen Folgendes in Übereinstimmung mit Anhang XI zu übermitteln:
das Schiffskennzeichen (externe Kennzeichen, Name, Flagge, Nummer der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), soweit vorhanden, und das internationale Rufzeichen (IRCS));
den Namen des bezeichneten Bestimmungshafens und den Zweck des Anlaufens (Anlandung oder Umladung);
eine Kopie der Fanggenehmigung oder gegebenenfalls einer anderen Genehmigung zur Unterstützung von Fangeinsätzen auf SPRFMO-Fischereierzeugnisse oder zur Umladung dieser Fischereierzeugnisse;
das geschätzte Datum und den geschätzten Zeitpunkt der Ankunft im Hafen;
die geschätzten Mengen der einzelnen an Bord befindlichen SPRFMO-Fischereierzeugnisse (in Kilogramm) mit den entsprechenden Fanggebieten. Wenn keine SPRFMO-Fischereierzeugnisse an Bord sind, ist eine Leermeldung zu übermitteln;
die geschätzten Mengen der einzelnen SPRFMO-Fischereierzeugnisse (in Kilogramm), die angelandet oder umgeladen werden sollen, mit den entsprechenden Fanggebieten;
die Besatzungsliste des Fischereifahrzeugs;
den Zeitraum der Fangreise.
Den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen liegt eine gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 validierte Fangbescheinigung bei, wenn das Drittlandsfischereifahrzeug SPRFMO-Fischereierzeugnisse an Bord führt.
Hafenmitgliedstaaten können auch zusätzliche Informationen anfordern, um zu prüfen, ob das Fischereifahrzeug an IUU-Fischerei oder damit zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt war.
Hafenmitgliedstaaten können eine längere oder kürzere Meldefrist als in Absatz 1 angegeben vorschreiben, wobei sie unter anderem die Art des Fischereierzeugnisses und die Entfernung zwischen den Fanggründen und ihren Häfen berücksichtigen. In einem solchen Fall unterrichten die Hafenmitgliedstaaten die Kommission, die die Information umgehend an das Sekretariat der SPRFMO weiterleitet.
die Häfen, für die die Fischereifahrzeuge der Drittländer gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Anlaufgenehmigungen einholen können;
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs eines Drittlands oder sein Beauftragter legt vor Beginn der Anlandung oder Umladung den Behörden des Mitgliedstaats, dessen…
Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die Fisch gemäß Artikel 25 an Bord mitführen und einen Hafen der Union anlaufen möchten, oder ihre Vertreter sowie Kapitäne…
Fischereifahrzeuge der Union dürfen in Häfen von Drittländern nur anlanden, wenn ihre Kapitäne den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens…
Unbeschadet des Artikels 37 Nummer 5 erhält ein Drittlandfischereifahrzeug nur dann Zugang zum Hafen, wenn die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Angaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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