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Aufgrund ihrer geringen Größe verkehren in der Union die meisten Fischereifahrzeuge in Hoheitsgewässern; daher ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass sie in ausländischen Häfen überprüft werden. In der Regel dürften nur größere Fischereifahrzeuge mit einer Länge – nach der Definition von Länge im Übereinkommen von Kapstadt – ab 24 Metern, die auch am häufigsten von internationalen Übereinkommen erfasst sind, in internationalen Gewässern verkehren und andere Häfen als diejenigen des Landes, in dem sie registriert sind, anlaufen und somit der Hafenstaatkontrolle unterliegen. Da die meisten für größere Fischereifahrzeuge geltenden internationalen Übereinkommen nicht jene sind, die derzeit im Rahmen der Hafenstaatkontrolle durchgesetzt werden, und um unerwünschte Rückwirkungen auf das derzeitige Hafenstaatkontrollsystem zu vermeiden, sollte ein parallel und getrennt bestehendes System der Hafenstaatkontrolle für Fischereifahrzeuge eingerichtet werden.
Abweichend von Absatz 2 können Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m ein Gerät an Bord mitführen, das nicht an Bord…
Aufgrund der Fangmuster werden jedoch nicht alle Mitgliedstaaten von solchen größeren Fischereifahrzeugen angelaufen. Daher sollte für diejenigen…
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Hafenstaatkontrolle Überprüfungen von Fischereifahrzeugen mit einer Länge ab 24 Metern durchführen. Die Kommission kann…
Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 m fallen derzeit nicht unter die Richtlinie 2009/18/EG. Infolgedessen werden Sicherheitsuntersuchungen, an…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Hafenstaatkontrolle Überprüfungen von Fischereifahrzeugen mit einer Länge ab 24…
Im Hinblick auf eine wirksame Überwachung sollten die Mitgliedstaaten ein Schiffsüberwachungssystem einsetzen, und Schiffe mit einer Länge über alles von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.