Erwägungsgrund 2 32024L3101
Das Internationale Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden „Marpol-Übereinkommen 73/78“) enthält generelle Verbote für Einleitungen durch Schiffe auf See, regelt aber auch die Bedingungen, unter denen bestimmte Stoffe in die Meeresumwelt eingeleitet werden können. Das Marpol-Übereinkommen 73/78 sieht Ausnahmen für die Einleitung von seinen Anlagen unterliegenden Schadstoffen vor, die nicht als Verstoß betrachtet wird, wenn die festgelegten Bedingungen erfüllt sind. In diesen Anlagen ist keine Ausnahme für Fälle vorgesehen, in denen diejenigen, die für den Schaden verantwortlich sind, entweder in Schädigungsabsicht oder fahrlässig und in Kenntnis der Tatsache gehandelt haben, dass wahrscheinlich ein Schaden entstehen würde.