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Mit der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates wird sichergestellt, dass Abfälle von Schiffen in Häfen der Union entladen und dort in geeigneten Hafenauffangeinrichtungen gesammelt werden. Die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 ist zusammen mit der Richtlinie 2005/35/EG ein wichtiges Instrument zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe. Im Interesse eines wirksamen, integrierten und kohärenten Durchsetzungssystems für die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/883 über die Entladung von Abfällen in Hafenauffangeinrichtungen sollte die Richtlinie 2005/35/EG geändert werden, um ihren Anwendungsbereich auf die Anlagen IV bis VI zum Marpol-Übereinkommen 73/78 auszudehnen, damit Schiffe davon abgehalten werden, Schadstoffe illegal ins Meer einzuleiten, und die Schadstoffe stattdessen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 in Hafenauffangeinrichtungen entladen.
Meldung von Abfällen von Schiffen, einschließlich Rückständen Artikel 6, 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.…
die Hafenauffangeinrichtungen die umweltgerechte Bewirtschaftung der Abfälle von Schiffen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und anderen einschlägigen Vorschriften…
Die Durchsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und…
Anlage III zum Marpol-Übereinkommen 73/78 fällt nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/883, da verpackte Güter nicht als Abfälle eingestuft…
Diese Richtlinie sollte maßgeblich dazu beitragen, dass im Zusammenhang mit Häfen und der Bewirtschaftung von Abfällen von Schiffen die wichtigsten…
Gemäß der Begriffsbestimmung für „Einleiten“ in Artikel 2 des Marpol-Übereinkommens 73/78 fallen Emissionen von Schiffen unter das Übereinkommen. Anlage VI zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.