Erwägungsgrund 21 32019L0883
Eine der meerseitigen Quellen von Abfällen sind Offshore-Anlagen. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen in Bezug auf den Abfalleintrag durch Offshore-Anlagen unter ihrer Flagge oder durch in ihren Gewässern betriebene Offshore-Anlagen oder beiden erlassen und für die Einhaltung der strengen Normen für das Einbringen von Abfällen sorgen, die nach dem MARPOL-Übereinkommen für Offshore-Anlagen gelten.