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Artikel 27 Absatz 3 und Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU enthalten die Vorschrift, dass die Ausführungsplätze Berichte mit einer Liste mit Einzelheiten zu der Verpflichtung veröffentlichen müssen, Aufträge zu den für den Kunden bestmöglichen Bedingungen auszuführen (im Folgenden „bestmögliche Ausführung“). Belege und Rückmeldungen von Interessenträgern ergaben, dass diese Berichte nur selten gelesen werden und dass sie Anleger oder sonstige Nutzer dieser Berichte nicht in die Lage versetzen, auf der Grundlage der in ihnen übermittelten Informationen aussagekräftige Vergleiche vorzunehmen. Aufgrund dessen wurde die in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Berichtspflicht durch die Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates für zwei Jahre ausgesetzt, damit diese Anforderung überprüft werden kann. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 wird die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geändert, um die Hindernisse, die bisher die Entstehung eines konsolidierten Datentickers verhindert haben, zu beseitigen. Bei den Daten, die der konsolidierte Datenticker verbreiten soll, handelt es sich um die europaweit beste Geld- und Briefnennung, Nachhandelsinformationen über Geschäfte mit Aktien und börsengehandelten Fonds sowie Nachhandelsinformationen über Geschäfte mit Anleihen und außerbörslichen (over-the-counter – OTC) Derivaten. Diese Informationen können als Beleg für eine bestmögliche Ausführung genutzt werden. Die in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegte Berichtspflicht wird daher nicht mehr relevant sein und sollte gestrichen werden.
Parallel zur Überprüfung der Richtlinie 2014/65/EU wird die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch die Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des…
Die Richtlinie 2014/65/EU hat Meldepflichten für Handelsplätze, systematische Internalisierer und andere Ausführungsplätze eingeführt, denen zufolge anzugeben…
Der Eingang hochwertiger Daten ist von äußerster Wichtigkeit für das Funktionieren des konsolidierten Datentickers und des Binnenmarkts und setzt voraus, dass…
Die in der Richtlinie 94/63/EG enthaltenen Anforderungen an die Berichterstattung sind für die Zwecke der Überwachung der Umsetzung jener Richtlinie nicht…
Der Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung gemäß der Richtlinie 2004/39/EG entsprechend müssen die Wertpapierfirmen alle angemessenen Vorkehrungen treffen,…
Artikel 27h erhält folgende Fassung: Organisatorische Anforderungen an die Bereitsteller konsolidierter Datenticker (1) Ein Bereitsteller konsolidierter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.