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Eine weitere möglicherweise irreführende Geschäftspraktik, die in die spezifischen Praktiken in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2005/29/EG aufzunehmen ist, ist die Werbung mit Vorteilen für Verbraucher, die irrelevant sind und nicht unmittelbar mit einem Merkmal des jeweiligen Produkts oder der jeweiligen Geschäftstätigkeit zusammenhängen und Verbraucher zu der falschen Annahme führen könnten, dass diese Produkte oder Geschäftstätigkeiten für Verbraucher, die Umwelt oder die Gesellschaft vorteilhafter sind als andere Produkte oder Geschäftstätigkeiten derselben Art, beispielsweise indem behauptet wird, dass eine bestimmte Marke von abgefülltem Wasser glutenfrei ist oder dass Papierblätter keinen Kunststoff enthalten.
Werbung mit Vorteilen für Verbraucher, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergeben.“
Unternehmenspraktiken, die Verbraucher zu der Annahme verleiten, dass ihre Waren nicht repariert werden können, weil sie zuvor von einem unabhängigen…
Es ist wünschenswert, dass der Begriff der irreführenden Praktiken auch Praktiken, einschließlich irreführender Werbung, umfasst, die den Verbraucher durch…
Eine weitere irreführende Geschäftspraktik, die unter allen Umständen verboten werden und deshalb in die Liste in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG aufgenommen…
Diese neuen Vorschriften sollten durch eine Änderung der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf…
Irreführende Geschäftspraktiken, bei denen u. a. falsche Angaben gemacht werden, die den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.